Allgemeine Einkaufsbedingungen

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AEB Allgemeine Einkaufsbedingungen der Karls Markt OHG, Purkshof 2, 18182 Rövershagen

§ 1 Geltungsbereich Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen und Verträge der Karls Markt OHG über den Bezug von vorverpackten Lebensmitteln und Lebensmittelverpackungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Diesen Regelungen widersprechende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Auf-tragsbestätigungen der Hersteller und/ oder Lieferanten gelten nicht, es sei denn, die Karls Markt OHG hat sich schriftlich mit der Geltung einverstanden erklärt.

§ 2 Lebensmittelkennzeichnung Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Lebensmittelverpackungen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), der Verordnung zur Durchführung unions-rechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung - LMIDV) sowie der gegebenenfalls einschlägigen Pro-duktverordnungen (z.B. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch; der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung und der Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV); der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig und der Honigverordnung (HonigV); der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und der Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung – KonfV) sowie der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung und der Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)) zu kennzeichnen. Es obliegt dem Verkäufer, den nachfolgenden Pflichtenkatalog anhand der jeweils gültigen Fassungen der einschlägigen Verordnungen und weiteren gesetzlichen Bestimmungen auf Aktualität zu prüfen und die Lebensmittel auf den Verpackungen entsprechend zu kennzeichnen. Lesbarkeit Die in der LMIV genannten Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle der Verpackung deut-lich und gut lesbar (in 1,2 mm großer Schrift, bezogen auf den kleinen Buchstaben „x“, bei Verpa-ckungen, die kleiner als die Hälfte einer Postkarte sind, in 0,9 mm großer Schrift) auf der Verpackung aufzubringen. Lebensmittelbezeichnung Die Art des Lebensmittels ist, sofern es hierzu Vorgaben in speziellen Produktverordnungen und/oder dem „Deutschen Lebensmittelbuch“ der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission gibt, entspre-chend zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht festgelegt, muss das Lebensmittel hinreichend deut-lich beschrieben werden, so dass unmissverständlich erkennbar wird, um welches Lebensmittel es sich handelt. Zutatenverzeichnis Auf der Lebensmittelverpackung sind alle Zutaten anzugeben, die in dem Lebensmittel enthalten sind. Die Zutaten sind absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt ihrer Herstellung aufzu-listen. Im Zutatenverzeichnis müssen grundsätzlich auch die verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen aufgeführt werden. Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sind ebenfalls im Zutatenverzeichnis aufzuführen und durch Fettdruck hervorzuheben. Derartige Stoffe oder Erzeug-nisse sind beispielsweise glutenhaltiges Getreide (dieses ist namentlich zu nennen), Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte (diese sind namentlich zu nennen), Sellerie, Senf, Senfsamen, Schwefeldioxid und Sulfite ab 10 mg pro Kilo oder Liter, Lupi-nen sowie Weichtiere. Ist ausnahmsweise kein Zutatenverzeichnis aufzuführen, müssen die vorbenannten Stoffe oder Er-zeugnisse auf der Verpackung mit dem Hinweis „enthält“ angegeben werden. Nährwerttabelle Alle vorverpackten Lebensmittel sind mit einer tabellarischen Nährwertkennzeichnung zu versehen. Die Nährstoffgehalte sind immer bezogen auf 100 g oder 100 ml anzugeben. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten. Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballast-stoffe) müssen dann angegebenen werden, wenn sie auf der Verpackung genannt werden. Mindesthaltbarkeits-, bzw. Verbrauchsdatum Auf der Verpackung ist grundsätzlich ein Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben. Bei sehr leicht ver-derblichen Lebensmitteln ist ein Verbrauchsdatum anzugeben. Bei eingefrorenen Lebensmitteln ist das Einfrierdatum anzugeben. Herkunftsangaben Bei unter anderen folgenden Produkten bedarf es einer Herkunftskennzeichnung: Rindfleisch (unverarbeitet): Land der Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung des Tieres); Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch (frisch, gekühlt oder gefroren): Aufzuchtort und Schlachtort des Tieres; Eier, frisches Obst und Gemüse: Ursprungsland; Honig, Olivenöl (nativ, nativ extra) und vorverpackte Bioprodukte mit EU-Logo: Ursprungsland und/oder bei mehr als einem Ursprungsland EU-Landwirtschaft, Nicht-EU-Landwirtschaft, EU/Nicht-EU-Landwirtschaft. Bei raffinierten pflanzlichen Ölen und Fetten muss die spezielle pflanzliche Herkunft angegeben wer-den (z. B. Palmfett). Gehärtetes Öl oder Fett muss gegebenenfalls mit dem Aufdruck „ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“ versehen werden. Füllmenge Auf der Lebensmittelverpackung ist die Nettofüllmenge anzugeben. Produktverantwortlicher Auf der Lebensmittelverpackung ist der Name oder die Firma und Anschrift des Unternehmens anzugeben, das für das Produkt verantwortlich ist. Spezielle Pflichtangaben Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen angegeben werden. Ist ein Lebensmittel aus Fleisch- oder Fischstücken zusammengefügt, erweckt jedoch den Anschein, aus einem gewachsenen Stück zu bestehen, ist dies durch den Zusatz „aus Fleisch-/Fischstücken zusammengefügt“ zu kennzeichnen. Getränke mit einem erhöhten Koffeingehalt müssen folgenden Hinweis tragen: „erhöhter Koffeingehalt. Für Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen.“ Zudem muss der Koffeingehalt in mg je 100 g bzw. je 100 ml auf der Verpackung angegeben werden. Entsprechende Hinweise haben auch bei anderen Lebensmitteln als Getränken zu erfolgen, denen Koffein zugesetzt wurde. Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien im Lebensmittel vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig mit dem Zusatz „nano“ aufgeführt werden. Sofern in speziellen Produktverordnungen (bspw. der Honig- und Marmeladenverordnung) weitergehende Anforderungen gestellt werden, so sind diese ebenfalls zwingend zu beachten. Bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Prozentvolumen muss der vorhandene Alkoholgehalt in Prozentvolumen angegeben sein. Wird Alkohol als Zutat verwendet, ist er im Zutatenverzeichnis aufzuführen.

§ 3 zusätzliche Pflichtangaben Ungeachtet der durch Verordnung und/ oder Gesetz vorgeschriebenen Pflichtangaben sind die Lebensmittelverpackungen mit folgenden Angaben zu versehen: Allergie oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe oder Erzeugnisse sind auf der Verpackung auch dann mit dem Zusatz „enthält“ anzugeben, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf diese Stoffe oder Erzeugnisse bezieht. § 4 Schadensersatzpflicht Der Auftragnehmer ist im Falle einer nicht diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen konformen Kennzeichnung verpflichtet, der Karls Markt OHG einen hieraus entstehenden Schaden (bspw. Ab-mahn- und Gerichtskosten, Strafen und Bußgelder sowie eigne Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen. Im Rahmen dieser Haftung ist der Auftragnehmer ferner dazu verpflichtet, der Karls Markt OHG etwaige Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die sich aus einer Produktrückrufmaßnahme ergeben. § 4 Gerichtsstand, Rechtswahl Für sämtliche Streitigkeiten gilt Rostock als Gerichtsstand als vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.